IMPRESSUM & AGB

MULTICOLORSHIRT

Damit Ihre Textilien etwas ganz besonderes sind.

MCS Druck und Handel GmbH

Haus- und Postanschrift
Bergholzstraße 8 – D- 12099 Berlin

Telefon
+49(0)30-538977-0

Fax
+49(0)30-538977-89

Email
[email protected]

Geschäftsführerin
Christine Angerhöfer

UST-Id.-Nr.
DE 135711474

Amtsgericht
Berlin Charlottenburg, HRB 104115 B

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der MCS Druck und Handel GmbH an Endkunden

§ 1 Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung der MCS Druck und Handel GmbH (im Folgenden: MCS) mit ihren Kunden, auch für
Auskünfte und Beratung, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nur,
wenn und soweit MCS diese ausdrücklich schriftlich anerkennt. Einkaufsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf aus den Einkaufsbedingungen
abgeleitete Rechtseinwände verzichtet.

§ 2 Vertragsschluss

1. Die Angebote von MCS erfolgen freibleibend, soweit MCS nicht ausdrücklich eine Bindungserklärung abgegeben hat. Ein
Vertrag kommt erst zustande, wenn MCS die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform bestätigt. Für den Inhalt
des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung von MCS maßgebend, die bei sofortiger Lieferung durch die Rechnung oder
den Lieferschein ersetzt werden kann. Enthält das Angebot von MCS offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- oder
Rechenfehler, ist das Angebot nicht verbindlich.

2. Der Kunde ist an sein Angebot zwei Wochen gebunden. Die Frist beginnt mit der Absendung des Angebots durch den
Kunden.

3. Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt
auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam.

4. Eine Garantie gilt nur dann als von MCS übernommen, wenn MCS schriftlich oder in Textform eine Beschaffenheit als
garantiert bezeichnet hat. Die Beschaffenheit von Waren, Proben oder Mustern wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn
dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

§ 3 Lieferung

1. Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und schriftlich vereinbart werden.
Sonstige Liefertermine sind unverbindlich. Lieferfristen verlängern sich um Zeiträume, in denen der Kunde mit der
Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber MCS, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

2. Die Verlängerung der Lieferfristen nach § 3 Abs. 1 gilt auch, wenn MCS die Lieferfähigkeit innerhalb eines bestimmten
Zeitraums garantiert hat.

3. Lieferfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung von MCS beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle
Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen
vorliegen. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Lieferfrist mit der Bestätigung
der Änderung durch MCS.

4. MCS ist im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.

5. Gerät MCS in Lieferverzug bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde –
nur nach Maßgabe der Regelungen in § 12. Hat MCS die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder
innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, kann der Kunde MCS schriftlich auffordern, binnen einer
angemessenen Frist zu liefern. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung
vom Vertrag zurückzutreten. Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde im Vertrag sein Leistungsinteresse an
die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

§ 4 Rechte an Motiven für Druckvorlagen

1. Gibt der Kunde Motive zum Druck in Auftrag, versichert er, alle für die vorgesehene Herstellung und Verbreitung der
Druckmotive erforderlichen Rechte innezuhaben.

2. MCS haftet nicht für Ansprüche, die wegen der Verletzung von Rechten Dritter aufgrund der Herstellung, Werbung
und/oder Verbreitung der von dem Kunden in Auftrag gegebenen Druckmotive erhoben werden.

3. Der Kunde stellt MCS von sämtlichen Ansprüchen frei, die auf Grund einer Verletzung von Rechten Dritter im
Zusammenhang mit den durch den Kunden in Auftrag gegebenen Druckmotiven erhoben werden.

4. Der Kunde räumt MCS das Recht ein, bis zu zehn Belegexemplare von den Motiven herzustellen und aufzubewahren.
MCS darf die Druckmotive für eigene Werbezwecke veröffentlichen.

§ 5 Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt und sonstige Behinderung

1. Erhält MCS aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen von Unterlieferanten nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, die Auswirkungen auf die Fähigkeit von MCS zur
Lieferung haben, muss MCS die Kunden darüber rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall ist MCS berechtigt, die
Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz
oder teilweise zurückzutreten, soweit MCS der vorstehenden Informationspflicht nachgekommen ist und nicht das
Beschaffungsrisiko übernommen hat. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe,
Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z. B. durch
Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht
schuldhaft von MCS herbeigeführt worden sind.

2. Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach § 5 Abs. 1 der
vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem
Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm
ein weiteres Festhalten am Vertrag unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf
Schadensersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Lieferfähigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens von MCS
ausdrücklich garantiert wurde.

§ 6 Mehr- und Minderlieferungen, technische Abweichungen

1. Bei der Fertigung von Waren nach Kundenspezifikationen sind geringe Abweichungen von der bestellten Menge aus
technischen Gründen nicht zu vermeiden. Der Kunde hat eine Mehr- oder Mindermenge von 5 % gegenüber der
vereinbarten Menge in Kauf zu nehmen. Berechnet wird stets die gelieferte Menge.

2. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Größe
und Gewicht der gelieferten Ware können bis zu 5 % sowohl nach oben als auch nach unten abweichen. Dies gilt auch für
einzelne Bestandteile eines Produktes (beispielsweise Kragenwand, Ärmellänge, etc. eines Kleidungsstückes). MCS muss
solche Abweichungen gegenüber seinen Zulieferern gleichfalls hinnehmen.

3. Aufgrund der technischen Unterschiede von verschiedenen Farbbildschirmen und -druckern kann es zu erheblichen
farblichen Abweichungen kommen, wenn der Kunde eine Vorlage nur auf einem Datenträger oder in elektronischer Form
(z. B. Diskette, CD-Rom, per E-Mail) beibringt. Der Kunde erklärt sich daher für diesen Fall mit den dadurch
hervorgerufenen farblichen Abweichungen einverstanden. Auch bei Lieferung einer Vorlage in verkörperter Form
(z. B. auf Papier oder anderen Materialien) bleiben farbliche Änderungen auf Grund der technischen Vorgänge beim Druck
im Rahmen der Zumutbarkeit vorbehalten.

§ 7 Druckschablonen, Lithos, Reinzeichnungen, Filme

1. Druckschablonen (Siebe) sind Bestandteile der Druckmaschinen und verbleiben im Eigentum von MCS. Sie werden nach
Druckausführung entschichtet. Von MCS gefertigte Lithos und Reinzeichnungen bleiben deren Eigentum, auch wenn die
Anfertigung besonders berechnet wird.

2. Das Eigentum an Filmen geht auf den Kunden mit Bezahlung über. Mit der Eigentumsübertragung ist keine Lizenzierung
von Nutzungsrechten verbunden, wenn ein Film von MCS geschaffene, urheberrechtlich geschützte Werke, Titel, Marken,
geschäftliche Bezeichnungen, Patente oder andere geschützte Leistungsrechte enthält. Dem Kunden ist gestattet, die von
ihm bezogene Ware weiter zu veräußern bzw. für sie Werbung zu betreiben. Für alle darüber hinaus gehenden
Nutzungsarten bedarf es einer gesonderten Lizenzvereinbarung.

§ 8 Gefahrenübergang, Versand, Versicherung

1. Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand der Ware durch MCS unversichert auf
Gefahr und zu Lasten des Kunden. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden. Die Wahl
des Transportweges und Transportmittels bleibt MCS vorbehalten.

2. Die Gefahr geht mit Übergabe der zu liefernden Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Lagers, auf den Kunden über. Dies gilt auch, wenn MCS die Lieferung selbst vornimmt.

3. Verzögert sich die Versendung auf Wunsch oder durch Verschulden des Kunden, geht die Gefahr spätestens ab Datum
der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Ware lagert ab diesem Zeitpunkt auf Gefahr und Kosten
des Kunden.

4. Nimmt der Kunde die Ware – gleichgültig aus welchen Gründen – nach Fristsetzung durch MCS nicht ab, ist MCS
berechtigt, die von ihr gefertigten Druckschablonen (Siebe), Lithos, Reinzeichnungen, Filme oder sonstige Arbeitsmittel
und/oder die bestellte Ware anderweitig zu verwenden und an Dritte weiterzuveräußern. Der Kunde wird durch die
Einräumung dieser Rechte allein nicht von seiner Zahlungsverpflichtung frei. MCS muss sich jedoch diejenigen Einnahmen
auf den Zahlungsanspruch anrechnen lassen, die ihr im Zusammenhang mit einer etwaigen Weiterveräußerung an Dritte
zugeflossen sind. MCS ist zur Weiterveräußerung an Dritte oder zur anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung nicht
verpflichtet. Rechte von MCS zur Weiterverwendung oder Weiterveräußerung bestehen nicht, wenn der Kunde ein oder
mehrere Druckmotive zur Verfügung gestellt hat, an denen er Inhaber
eines gewerblichen Schutzrechtes ist (z. B. Marken- oder Urheberrecht).

§ 9 Gewährleistung

1. Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und erkennbare Mängel zu
untersuchen und Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.

2. Ist ein Mangel gegeben, leistet MCS kostenlose Ersatzlieferung. Für die Ersatzlieferung leistet MCS in gleicher Weise
Gewähr wie für die Ausgangslieferung oder -leistung.

3. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt ein Jahr, soweit die Ware vom Kunden nicht weiterveräußert wird und ein
Fall des § 478 BGB vorliegt. Diese Frist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für
etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.

4. Schlägt die Ersatzlieferung fehl oder wird diese von MCS trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht
vorgenommen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.

5. Weitergehende Ansprüche des Kunden oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus
welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 12, soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche
aus einer Beschaffenheitszusicherung oder Garantie handelt.

§ 10 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in Euro einschließlich Verpackung und Mehrwertsteuer. Porto- und Versandgebühren
sind in den angegebenen Preisen nicht enthalten. Sie betragen 5,00 € je Paket für Lieferung innerhalb von
Deutschland bei einem Warengewicht bis zu 31,5 kg. Im Falle der Lieferung per Nachnahme innerhalb Deutschlands
betragen diese 7,70 € je Paket bis zu einem Warengewicht von 31,5 kg. Bei Auslandsbestellungen sowie bei Bestellungen
mit einem Warengewicht von mehr als 31,5 kg werden die Porto- und Versandkosten gegenüber dem Kunden jeweils
gesondert vereinbart.

2. Ist vereinbart, dass der Kunde per Rechnung zu bezahlen hat, werden bei Vertragsschluss 50 % des Auftragswertes zur
Zahlung fällig. Rechnungen von MCS sind unverzüglich nach Zugang ohne jeden Abzug zu bezahlen. Die Zahlung des
Kunden hat spätestens binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Kunde gerät auch ohne Mahnung binnen
31 Tagen nach Rechnungsdatum in Zahlungsverzug. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei MCS oder
der Gutschrift auf dem Konto von MCS.

3. Der Verzug des Kunden hat die sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen von MCS aus der Geschäftsverbindung zur
Folge.

4. Für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzugs erhebt MCS eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2,50 € für die
erste Mahnung, 5,00 € für die zweite Mahnung und 7,50 € für die dritte Mahnung, soweit der Kunde nicht einen geringeren
Schaden nachweist.

5. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht
bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch MCS. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

6. MCS nimmt ausschließlich bei entsprechender Vereinbarung diskontfähige Wechsel erfüllungshalber an. Gutschriften
über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich Auslagen und Kosten mit dem Tag der Wertstellung, an dem MCS
uneingeschränkt über den Betrag verfügen kann.

7. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Verbindlichkeiten einschließlich etwaiger Zinsen und
Kosten verwendet.

8. Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch
solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, MCS jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, ist
MCS unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Belieferung einzustellen und für noch
ausstehende Lieferungen vollständige Vorauszahlung oder Stellung angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach
erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer
gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Gleichfalls werden in diesen Fällen die Forderungen von MCS aus
bereits erfolgten Lieferungen ungeachtet hereingenommener Schecks oder Wechsel sofort fällig. Der Kunde ist nicht zur
Vorauszahlung verpflichtet, wenn er ausreichende Sicherheiten stellt, deren Verwertbarkeit nicht in Zweifel steht.

§ 11 Eigentumsvorbehalt

1. MCS behält sich das Eigentum an allen von ihr gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen von MCS aus der Geschäftsverbindung
mit dem Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen
beglichen sind. Dies gilt auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von MCS in eine laufende Rechnung aufgenommen
wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Kunde ist berechtigt, Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Andere Verfügungen sind
ihm nicht gestattet.

3. Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt an MCS ab. Die
Forderungen dienen im selben Umfang zur Sicherung der Ansprüche von MCS wie die Vorbehaltsware. Im Falle der
Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des
zwischen MCS und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die
einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

4. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an MCS abgetretenen Forderungen bis zu deren jederzeit zulässigen Widerruf
berechtigt. Auf Verlangen von MCS ist er verpflichtet, MCS die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zu übermitteln, und, sofern MCS dies nicht selbst tut, seine
Abnehmer sofort von der Abtretung an MCS zu unterrichten.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MCS – ohne dass sie vorher vom Vertrag
zurücktreten müsste – zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne Weiteres zur
Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Daneben ist MCS
berechtigt, die Weiterveräußerung der Ware sowie eine Wegschaffung zu untersagen.

6. Besteht eine Pflicht des Kunden zur Herausgabe nach vorstehendem § 9 Abs. 5, ist MCS berechtigt, zur Feststellung des
Bestandes und zur Rücknahme der gelieferten Ware jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des
Kunden zu betreten.

7. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn MCS dies ausdrücklich schriftlich
erklärt.

8. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder an MCS abgetretene Forderungen hat der Kunde MCS unverzüglich
schriftlich zu unterrichten.

§ 12 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen

1. MCS haftet nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen. Dies gilt nicht,
soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:
– für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;
– für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d. h. solchen, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde in
jedem Fall vertrauen durfte) und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;
– wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden die Leistung von MCS nicht
mehr zuzumuten ist;
– im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
– soweit MCS die Garantie für die Beschaffenheit ihrer Ware, das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein
Beschaffungsrisiko übernommen hat sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

2. In anderen Fällen haftet MCS für alle gegen sie gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus
dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht im Falle
leichter Fahrlässigkeit.

3. Im Falle der vorstehenden Haftung nach § 10 Abs. 1 und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher
Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haftet MCS nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

4. Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit MCS nicht eine wesentliche
Vertragspflicht verletzt hat oder sie, ihre leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

5. Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß Absätzen 1 – 4 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der
leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungshilfen sowie Subunternehmern von MCS.

6. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts
finden keine Anwendung.

2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Berlin. Dasselbe gilt, wenn der Kunde
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nach Vertragsschluss in das Ausland
verlegt werden. MCS bleibt berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen von geschlossenen Verträgen mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder nicht Vertragsbestandteil werden oder sollte der Vertrag
eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der MCS Druck und Handel GmbH an Unternehmer

§1 Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden, insbesondere für die Lieferung von Produkten, für mit den Produkten zusammenhängende Aufträge, Leistungen (z.B. Gestaltungsleistungen), Auskünfte und Beratungen gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in das Geschäft mit dem Kunden eingeführt, so gelten sie auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich und schriftlich anerkennen. Insbesondere gilt unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten anstelle etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden, wie z. B. Einkaufsbedingungen, auch dann, wenn nach diesen die Auftragsannahme als bedingungslose Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen ist. Der Kunde erkennt durch Annahme unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich an, dass er auf seinen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeleiteten Rechtseinwand verzichtet.

(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

§2

Auskünfte, Beratung, Eigenschaften der Produkte

(1) Auskünfte und Beratung sowie sonstige Leistungen durch uns erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Die hierbei angegebenen Werte sind als Durchschnittswerte anzusehen. Alle Angaben über unsere Produkte und Leistungen, insbesondere die in unseren Angeboten und Druckschriften enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Inhalts- und Leistungsangaben sowie sonstigen Angaben sind als annähernde Durchschnittswerte zu betrachten. Insbesondere gilt dies auch für Angaben von Bestandteilen von Produkten (z. B. Größenangaben von Kleidungsstücken, Flächengewicht, Farbe usw.)

(2) Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als „Eigenschaft“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche allgemeine Leistungsbeschreibungen.

(3) Eine Garantie gilt nur dann als von uns übernommen, wenn wir eine Eigenschaft oder Leistung schriftlich als „garantiert“ bezeichnet haben.

(4) Die uns vom Kunden mitgeteilten Daten und Informationen, dass heißt die vom Kunden angegebenen Werte, Spezifikationen und Gestaltungselemente zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung sonstiger Leistungen werden von uns – soweit technisch und produktbedingt möglich – bei der Herstellung der Produkte oder der Erbringung sonstiger Leistungen zugrunde gelegt und es wird versucht, diese annähernd zu erreichen. Insbesondere kann es bei Druckaufträgen je nach Druckvorgang und vom Kunden übermittelter Druckvorlage zu Farbabweichungen kommen, die – sofern diese in einem angemessenen Rahmen bleiben – vom Kunden zu akzeptieren sind.

(5) Eine eigenständige Prüfungspflicht unsererseits, ob das hergestellte Produkt oder das Produkt, an dem eine Leistung unsererseits erfolgt ist, zu dem von dem Kunden gewünschten Zweck genutzt werden kann, besteht nicht. Insbesondere besteht keine Prüfungspflicht unsererseits, ob der Verwendung der uns vom Kunden mitgeteilten Gestaltungselemente Schutzrechte Dritter entgegenstehen.

(6) Alle unsere Produkte werden ständig aktualisiert und dem fortschreitenden Stand der Technik angepasst. Wir behalten uns daher nach billigendem Ermessen (§ 315 BGB) Änderungen der Produkte auch nach der Bestellung bzw. Beauftragung vor. Eine Haftung für die Verwendbarkeit unserer Produkte zu dem vom Kunden in Aussicht genommenen Verwendungszweck übernehmen wir außerhalb der gesetzlich zwingenden Haftung nicht, soweit wir mit dem Kunden nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben.

(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstigen Eigenschaftsbeschreibungen, Kostenvoranschlägen und sonstigen Unterlagen über unsere Produkte und Leistungen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Wir bleiben auch Eigentümer von gefertigten Lithos bzw. Reinzeichnungen, wenn die Anfertigung besonders berechnet wurde. Der Kunde verpflichtet sich, die in vorstehendem Satz aufgeführten Unterlagen nicht Dritten zugänglich zu machen, es sei denn, wir erteilen unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Druckschablonen (Siebe) werden nach der Auftragsdurchführung entschichtet, sind Bestandteile der Druckmaschinen und verbleiben in unserem Eigentum.

§3 Probeexemplare

(1) Die Eigenschaften der von dem Kunden übersandten Probeexemplare werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich, schriftlich vereinbart wurde. Unsere Probeexemplare bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder verwertet noch Dritten zugänglich gemacht werden.

(2) Falls vereinbart, stellen wir dem Kunden vor Herstellung der gesamten Ware eine Probe der bestellten Ware zur Verfügung. Erst nach Prüfung und Bestätigung durch den Kunden erfolgt die anschließende Herstellung der gesamten bestellten Ware durch uns.

§4

Vertragsschluss, Leistungsumfang, Leistungsrisiko

(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sie sind Aufforderungen zu Bestellungen bzw. zur Beauftragung. Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung bzw. den Auftrag des Kunden schriftlich (auch per Telefax) bestätigen. Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung bzw. Leistungserbringung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung oder einen Lieferschein ersetzt werden.

(2) Wünscht der Kunde im Hinblick auf eine Leistung unsererseits eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und die zur Herstellung eines Werkes erforderlichen Stoffe im Einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Wir sind an einen derartigen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 4 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Entsprechendes gilt für Vorarbeiten, wie die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Plänen, Zeichnungen usw., die vom Kunden angefordert werden.

(3) Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

(4) Bei Abrufaufträgen oder kundenbedingten Abnahmeverzögerungen sind wir sofort zur Leistung berechtigt, insbesondere dazu, erforderliches Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und das gesamte Produkt sofort herzustellen und anzubieten bzw. den Auftrag auszuführen. Etwaige Änderungswünsche des Kunden können demnach nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich, schriftlich vereinbart worden ist.

(5) Der Kunde hat uns rechtzeitig vor Vertragsschluss schriftlich auf etwaige von ihm gewünschte besondere Anforderungen an unsere Leistungen oder Produkte hinzuweisen.

(6) Im Falle von Produktlieferungen sind wir berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen der Stück- oder Gewichtsmenge von bis zu 5 % gegenüber dem Bestellvolumen oder dem in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Volumen vorzunehmen.

(7) Verzögert sich die Abnahme der Leistung, die Annahme einer Leistung oder des Produkts oder der Versand aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, erteilt der Kunde bis zum Ende der Lieferzeit keinen Versandauftrag, oder kommt der Kunde schuldhaft einer vertraglich vereinbarten Abrufpflicht nicht nach, sind wir unbeschadet andersartiger oder weitergehender Rechte berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer 14-tägigen Nachfrist nach unserer Wahl sofortige Zahlung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten, oder die Erfüllung abzulehnen und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu verlangen. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen. Wir müssen hierin nicht nochmals auf die Rechte aus dieser Klausel hinweisen. Im Falle des Schadensersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadensersatz mindestens 5 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis einer anderen Schadenshöhe oder des Nichtanfalls eines Schadens bleibt vorbehalten.

(8) Wird der Versand oder die Abholung der Produkte auf Wunsch des Kunden oder aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, beginnend mit dem Zeitpunkt, ab dem die Produkte hätten versandt oder der Kunde die Produkte hätte abholen müssen, eine Einlagerung auf alleiniges Risiko des Kunden vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 1,5% des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat pauschal in Rechnung zu stellen, soweit wir nicht den tatsächlich nachgewiesenen Aufwand verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte bleibt unberührt. Der Nachweis einer anderen Aufwandshöhe oder des Nichtanfalls eines Aufwandes für die Einlagerung bleibt beiden Parteien vorbehalten. Darüber hinaus sind wir berechtigt, nach Fristablauf anderweitig über die vertragsgegenständlichen Produkte zu verfügen und den Kunden mit angemessener Frist neu zu beliefern.

(9) Bei kundenseitig verspätetem Auftrag oder Abruf sind wir berechtigt, die Lieferung oder Leistung um den gleichen Zeitraum des kundenseitigen Rückstandes zuzüglich einer angemessenen Dispositionsfrist von bis zu zwei Wochen hinauszuschieben.

§5

Leistung, Leistungszeit, Verzug

(1) Verbindliche Liefer- bzw. Leistungstermine und Liefer- bzw. Leistungsfristen müssen ausdrücklich und schriftlich mit uns vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Liefer- bzw. Leistungsterminen und Liefer- bzw. Leistungsfristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten.

(2) Liefer- bzw. Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht bevor vereinbarte Anzahlungen geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- bzw. Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue Frist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

(3) Produktlieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind im Einzelfall nach Rücksprache zulässig. Als Liefertag gilt der schriftlich bestätigte Liefertermin. Laufen gleichzeitig mehrere Einzelverträge über identische Produkte, so sind wir berechtigt, die Reihenfolge, in der die Einzelverträge erfüllt werden, zu bestimmen. Das Interesse an unserer Leistung entfällt mangels anderer schriftlicher Vereinbarung nur dann, wenn wir wesentliche Teile nicht oder verzögert liefern.

(4) Im Fall von Produktlieferungen gilt bei einer Holschuld der Tag der Meldung der Versandbereitschaft als Tag der Lieferung, anderenfalls der Tag der Absendung des Produkts.

(5) Die Lieferung bzw. Leistung erfolgt – falls nicht anders vereinbart – bei Langfristkontrakten mit Abruf als auch bei Einzelverträgen innerhalb der vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsfrist nach unserer Wahl. Wir können das Produkt bzw. die Ware zum 1. Werktag nach Vertragsschluss und jederzeit innerhalb der Liefer- bzw. Leistungsfrist während üblicher Geschäftszeiten andienen.

(6) Eine vom Kunden gewünschte Liefer- oder Leistungszeit an einem bestimmten Tag oder in einer Kalenderwoche wird in unserer Auftragsbestätigung an den Kunden festgehalten. Eine verbindliche Zusicherung, dass diese Liefer- bzw. Leistungszeit auch eingehalten wird, ist hiermit nicht verbunden. Wir werden uns jedoch bemühen, die Liefer- bzw. Leistungszeit einzuhalten. Bei zeitlichen Verzögerungen werden wir den Kunden rechtzeitig informieren. Grundsätzlich liefern wir bestellte Produkte am Liefertag in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr bzw. in der Kalenderwoche zu den gleichen Zeiten von Montag bis Samstag an. Im gleichen Zeitraum erbringen wir grundsätzlich unsere Leistungen.

(7) Geraten wir in Verzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzung – gleich aus welchem Grunde – nur nach Maßgabe der Regelung in § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung). Haben wir die Leistung nicht zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist erbracht, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat.

(8) Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

(9) Im Falle eines von uns aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens verschuldeten Verzuges hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines nachweislich durch die Verzögerung entstandenen Schadens unter Beschränkung nach § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung). Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(10) Soweit ausnahmsweise ein Anspruch des Kunden auch infolge leichter Fahrlässigkeit besteht, ist dieser der Höhe nach für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens auf 5 % des Nettoauftragswertes beschränkt.

(11) Nimmt der Kunde die Produkte oder Leistungen trotz Rechtsverpflichtung nicht ab, so sind wir berechtigt, die Schadensfeststellung zu bewirken. Dies geschieht bei Produktlieferungen unter anderem durch Selbsthilfeverkauf an Dritte oder Preisfeststellung. Wird ein angedrohter Selbsthilfeverkauf nicht oder nicht in gehöriger Art oder Zeit bewirkt, so bleibt das Recht auf Schadensersatz bestehen. Die Schadensfeststellung erfolgt dann durch Preisfeststellung. Als Stichtag für die Preisfeststellung gilt in jedem Fall der erste Arbeitstag nach Ablauf der Nachfrist.

(12) Wir können jederzeit ein zu unseren Produkten gleichwertiges Fremdprodukt liefern, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich die Lieferung unserer eigenen Produkte vereinbart ist. Die von uns geschuldeten Leitungen können wir ebenfalls jederzeit unter Zuhilfenahme von Subunternehmern erfüllen.

(13) Solange vom Kunden zu stellende Transportmittel – soweit vereinbart – nicht zur Verfügung stehen, sind wir nicht zur Lieferung verpflichtet. Wir sind jedoch berechtigt, bei ausführbarem Versandauftrag oder Abrufauftrag die Lieferung mittels eigener oder angemieteter Transportmittel zu bewirken. Auch in diesem Fall reisen die Produkte auf Gefahr des Kunden.

§6

Selbstleistungsvorbehalt; höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

(1) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer Vorsorge nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko bzw. Herstellungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

(2) Ist ein Liefer- bzw. Leistungstermin oder eine Liefer- bzw. Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach vorstehendem § 6 Abs. (1) der vereinbarte Liefer- bzw. Leistungstermin oder die vereinbarte Liefer- bzw. Leistungsfrist um mehr als vier Wochen überschritten, so ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche bestehen in diesem Fall nicht.

§7

Versand und Gefahrübergang

(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand von Produkten durch uns ab Werk, unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Kunden. Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Produkte auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

(2) Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung geht im Falle einer Bring- oder Schickschuld mit Übergabe der zu liefernden Produkte und Waren an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes, des Lagers oder der Niederlassung auf den Kunden über.

(3) Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(4) Bei Abholung der Produkte durch den Kunden oder von diesem bestimmten Dritten sind die Abholtermine/-zeiten bis spätestens 3 Tage vor dem Liefertermin mit uns abzustimmen.

§8

Rügepflicht, Pflichtverletzung, Gewährleistung

(1) Erkennbare Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistungen (z. B. Mängel) sind vom Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Leistungserbringung – auch bezüglich eines vom Kunden benutzbaren Teils der Leistung -, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb des in § 8 Abs. (5) genannten Gewährleistungszeitraumes zu rügen.
Eine nicht fristgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.

(2) Die Rüge soll auch schriftlich erfolgen. Eine nicht formgerechte Rüge schließt jeglichen Anspruch des Kunden wegen Mängeln aus.

(3) Im Falle des Versands von Produkten müssen bei Anlieferung erkennbare Mängel auch dem Transportunternehmen gegenüber gerügt und die Aufnahme der Mängel von diesem veranlasst werden. Mängelrügen müssen eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung des Mangels enthalten. Soweit Stückzahl- und Gewichtsmängel nach den vorstehenden Untersuchungspflichten bereits bei Anlieferung erkennbar waren, hat der Kunde diese Mängel beim Empfang der Produkte und Waren gegenüber dem Transportunternehmer zu beanstanden und die Beanstandung bescheinigen zu lassen. Eine nicht fristgerechte Rüge schließt auch insoweit jeglichen Anspruch des Kunden aus Pflichtverletzung wegen Mängeln aus.

(4) Sonstige Pflichtverletzungen sind vor der Geltendmachung weiterer Rechte vom Kunden unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Abhilfefrist schriftlich abzumahnen.

(5) Mit Beginn der Verarbeitung, Bearbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Sachen, gelten die gelieferten Produkte als vertragsgemäß vom Kunden genehmigt. Entsprechendes gilt im Falle der Weiterversendung vom ursprünglichen Bestimmungsort. Es obliegt dem Kunden, vor Beginn einer der vorbezeichneten Tätigkeiten durch in Umfang und Methodik geeignete Prüfungen abzuklären, ob die gelieferten Produkte für die von ihm beabsichtige Verarbeitungs-, Verfahrens- und sonstigen Verwendungszwecke geeignet sind.

(6) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in dem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, vom Kunden Ersatz der uns hierdurch entstandenen Aufwendungen zu verlangen.

(7) Ist ein Mangel gegeben, so wird dieser nach unserer Wahl – mit Ausnahme des Falles des Lieferregresses gem. §§ 478, 479 BGB – unentgeltlich durch Nachbesserung beseitigt oder durch Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung behoben, wobei uns zwei Nacherfüllungsversuche zuzugestehen sind. Mängel, die der Kunde selbst zu vertreten hat, und unberechtigte Reklamationen werden wir, soweit der Kunde Kaufmann ist, im Auftrag und auf Kosten des Kunden beseitigen.
Nachbesserung und Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung schulden wir nur in dem Land, in dem wir unser Produkt an den Kunden verkauft oder die Ware gemäß dem Vertrag bestimmungsgemäß ausgeliefert haben bzw. die Leistung erbracht haben.

(8) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Lieferort verbracht worden ist. Dies gilt nicht in den Fällen des Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB sowie bei Arglist oder vorsätzlicher Schädigung.

(9) Soweit die Pflichtverletzung sich nicht auf eine Werkleistung unsererseits bezieht, ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn unsere Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Rücktritt ist mit Ausnahme der Mangelhaftung ebenfalls ausgeschlossen, wenn wir die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

(10) Für nachweisbare Mängel leisten wir – soweit nicht ausdrücklich etwas schriftlich vereinbart ist oder ein Fall des § 478 BGB (Rückgriffanspruch) oder ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Gesundheit, Leben oder Körper und/oder ein arglistiges oder vorsätzliches Verhalten unsererseits vorliegt – über einen Zeitraum von einem Jahr Gewähr, gerechnet vom Tage des gesetzlichen Verjährungsbeginnes an. Für Rechte des Kunden wegen Mängeln aus Werkleistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Abnahme des Werkes / der Leistung.

Die vorstehende Verjährungsfrist gilt auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie für etwaige Ansprüche aus Mangelfolgeschäden.
(11) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung), soweit es sich nicht um Schadenersatzansprüche aus einer Garantie handelt, welche den Kunden gegen das Risiko von etwaigen Mangelfolgeschäden absichern soll. Auch in diesem Fall haften wir aber nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

(12) Unsere Gewährleistung und die daraus folgende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf unseren fehlerhaften Produkten oder fehlerhafter Leistung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen für die Folgen eines fehlerhaften oder natürlichen Einsatzes der Produkte sowie die Folgen physischer, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse auf die Produkte, die nicht den vorgesehenen durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Weiterhin für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder durch von diesem bestimmte Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; nicht ordnungsgemäße Wartung.
Unsere Haftung nach § 11 (Ausschluss und Begrenzung der Haftung) bleibt unberührt. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(13) Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Produkts oder Nutzungsänderungen.

(14) Etwaige Rückgriffsansprüche des Kunden im Fall der Weiterveräußerung der Ware gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

(15) Die Anerkennung von Pflichtverletzungen, insbesondere in Form von Mängeln bedarf der Schriftform.

§9

Preise, Zahlungsbedingungen, Unsicherheitseinrede, Rücknahme, Zurückbehaltungsrecht

(1) Alle Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO zuzüglich Verpackung, Fracht ab Lieferwerk oder Lager, zuzüglich vom Kunden zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
(2) Leistungen, die nicht Bestandteil des Angebotsumfanges sind, werden mangels abweichender Vereinbarung auf der Basis unserer jeweils gültigen allgemeinen Preislisten ausgeführt. Auch die aktuellen Versandkosten ergeben sich aus unseren allgemeinen Preislisten.

(3) Wir sind berechtigt, die Preise einseitig angemessen (§ 315 BGB) im Falle der Erhöhung von Materialbeschaffungs- oder Produktionskosten, Steuern, Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Energiekosten und Kosten durch Umweltauflagen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei den genannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung aufgehoben wird.

(4) Tragen wir ausnahmsweise vertragsgemäß die Frachtkosten, so trägt der Kunde die Mehrkosten, die sich aus Tariferhöhungen der Frachtsätze nach Vertragsschluss ergeben.

(5) Wir können dem Kunden nach unserem freien Ermessen folgende Zahlungsmöglichkeiten anbieten: Vorkasse, Nachnahme, Barzahlung bei Abholung und Zahlung per Rechnung.

(6) Bei Zahlung des Kunden per Rechnung sind bei Vertragsschluss 50% des Auftragswertes vorab an uns zu zahlen. Auf diese Zahlungsverpflichtung weisen wir unsere Kunden in der Regel in unserer Auftragsbestätigung erneut hin. Erst bei Zahlungseingang sind wir verpflichtet, mit der Auftragsdurchführung zu beginnen. Mit dem Kunden vereinbarte Lieferfristen beginnen erst mit diesem Zahlungseingang zu laufen.

(7) Unsere Rechnungen sind fällig nach Erhalt und zahlbar ohne Skonto oder sonstige Abzüge, soweit mit dem Kunden im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Wir sind auch berechtigt, Zahlung Zug-um-Zug gegen Produktlieferung zu verlangen. Falls ein Skontoabzug vereinbart wurde, errechnet sich dieser aus dem Nettobetrag und ist nur zulässig, wenn alle anderen über 30 Tage alten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung des Kunden zu uns erfüllt sind.

(8) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; wir werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(9) Der Kunde gerät auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug binnen 31 Tagen nach Lieferung bei Lieferverpflichtung unsererseits bzw. binnen 31 Tagen nach Bereitstellungsanzeige unsererseits bei Lieferung ab Werk. Falls ein verbindlicher Zahlungstermin vereinbart wurde, kommt der Kunde bei Nichteinhaltung des Zahlungstermins in Verzug. Für Mahnschreiben nach Verzugseintritt erheben wir eine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR für die erste Mahnung, 10,00 EUR für die zweite Mahnung und 20,00 EUR für die dritte Mahnung. Dem Kunden bleibt das Recht des Nachweises eines geringeren Schadens vorbehalten.

(10) Mit Eintritt des Verzuges werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch uns ist zulässig.

(11) Darüber hinaus steht uns im Falle des kundenseitigen Verzuges das Recht zu, Lieferungen bzw. Leistungen aufgrund von sämtlichen Verträgen mit dem Kunden bis zur vollständigen Erfüllung zurückzuhalten. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines kommunalen, dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Kreditinstitutes in Höhe sämtlicher fälliger Forderungen unsererseits abwenden.

(12) Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns oder der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Im Übrigen hat der Verzug mit der Erfüllung einer Forderung die sofortige Fälligkeit aller weiteren Forderungen unsererseits aus der Geschäftsverbindung zur Folge.

(13) Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt oder erkennbar, die nach unserem pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, und zwar auch solche Tatsachen, die schon bei Vertragsschluss vorlagen, uns jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen oder die Belieferung einzustellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Stellung objektiv angemessener Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten – unbeschadet weiterer gesetzlicher Rechte – vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde ist verpflichtet, uns alle durch die Nichtausführung des Vertrages entstehenden Schäden zu ersetzen.

(14) Werden Zahlungen gestundet und diese später als vereinbart geleistet, so werden für den Stundungszeitraum Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweils bei Abschluss der Stundungsabrede geltenden Basiszinssatz geschuldet, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf.

(15) Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, es sei denn, der Gegenanspruch beruht auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unsererseits. Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

(16) Unsere Preislisten und sonstige allgemeine Preisangaben sind unverbindlich.

(17) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Kaufsache von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Kaufsache bereits erfolgt, so wird der Kaufpreis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Kaufsache in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten.

(18) Ab Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware (siehe § 10 Absatz (1)) nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Anlagen und Waren vor (nachstehend insgesamt „Vorbehaltsware“), bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit Kunden einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

(2) Der Kunde hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits hiermit in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten.

(3) Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen. Andere Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder Einräumung von Sicherungseigentum, sind ihm nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt ohne weiteres, wenn der Kunde seine Zahlung einstellt oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde konzerngebunden ist und/oder wenn einer der im vorgenannten Satz aufgeführten Tatbestände bei der Mutter- bzw. Obergesellschaft des Kunden eintritt.

(4) Der Kunde tritt uns bereits hiermit alle Forderungen einschließlich Sicherheiten und Nebenrechte ab, die ihm aus oder im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Endabnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Er darf keine Vereinbarung mit seinen Abnehmern treffen, die unsere Rechte in irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen oder die Vorausabtretung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt die Forderung gegen den Drittabnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten, sofern sich aus der Rechnung nicht die auf die einzelnen Waren entfallenden Beträge ermitteln lassen.

(5) Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, uns die zur Einziehung abgetretenen Forderungen, erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, und, sofern wir dies nicht selbst tun, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten.

(6) Nimmt der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen sich zu seinen Gunsten ergebenden anerkannten Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderung aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.

(7) Hat der Kunde Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder zu liefernden Ware bereits an Dritte abgetreten, insbesondere aufgrund echten oder unechten Factorings oder sonstige Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer unsere derzeitigen oder künftigen Sicherungsrechte gemäß dieses § 10 beeinträchtigt werden können, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unechten Factorings sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe bereits gelieferter Ware zu verlangen; Gleiches gilt im Falle eines echten Factorings, wenn der Kunde nach dem Vertrag mit dem Factor nicht frei über den Kaufpreis der Forderung verfügen kann.

(8) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir – ohne dass wir vorher vom Vertrag zurücktreten müssen – zur Rücknahme aller Vorbehaltswaren berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall ohne weiteres zur Herausgabe verpflichtet, soweit ihm nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung zur Last fällt. Zur Feststellung des Bestandes der von uns gelieferten Ware dürfen wir jederzeit zu den normalen Geschäftsstunden die Geschäftsräume des Kunden betreten. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären oder
zwingende gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen. Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(9) Übersteigt der Wert der für uns nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

(10) Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Kunde uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 11

Ausschluss und Begrenzung der Haftung

(1) Wir haften nicht – vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen – für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere:

• für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

• für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und im Falle zu vertretender Unmöglichkeit und erheblicher Pflichtverletzung;

• wenn im Falle der Verletzung sonstiger Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB dem Kunden unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist;

• im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

• soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit unserer Produkte oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben,

• bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

„Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

(2) In anderen Fällen als nach § 11 Abs. (1) haften wir für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz aus dem vorliegenden Vertragsverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung – gleich aus welchem Rechtsgrund -, nicht aber im Falle leichter Fahrlässigkeit.

(3) Im Falle der vorstehenden Haftung nach § 11 Abs. (2) und einer Haftung ohne Verschulden, insbesondere bei anfänglicher Unmöglichkeit und Rechtsmängeln, haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden.

(4) Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft uns nur, wenn wir das Beschaffungsrisiko ausdrücklich kraft schriftlicher Vereinbarung übernommen haben.

(5) Die Haftung für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit wir nicht eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben oder uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung trifft.

(6) Unsere Haftung ist mit Ausnahme von Arglist, Vorsatz, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und sonstiger gesetzlich zwingender, abweichender Haftungssummen der Höhe nach insgesamt beschränkt auf den Deckungsumfang der Leistungen unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Anforderung des Kunden stellen wir diesem unentgeltlich jederzeit eine Kopie unserer diesbezüglichen Versicherungspolice zur Verfügung.
Wir verpflichten uns, im Falle der Leistungsfreiheit des Versicherers (z. B. durch Obliegenheitsverstöße unsererseits, Jahresmaximierung etc.), mit eigenen Leistungen dem Kunden gegenüber einzustehen, jedoch mit Ausnahme des Falles der Arglist, vorsätzlichen Handelns und der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit und sonstiger gesetzlich zwingender abweichender Haftungshöhen lediglich bis zu einer Höchstsumme von € 30.000,00 (in Worten: dreißigtausend) je einzelnem Schadensfall.
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

(7) Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß vorstehendem § 11 Abs. 1 bis 6 gelten im gleichem Umfang zugunsten der leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

(8) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden zur Last fällt.

(9) Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 12 Schutzrechte

(1) Für die von uns angebotenen bzw. hergestellten Produkte können eigene Schutzrechte von uns oder Schutzrechte Dritter bestehen, für die wir – sofern wir vom Bestehen des Schutzrechts des Dritten Kenntnis hatten oder haben – eine zur Verwendung etwaig erforderliche Berechtigung erworben haben. Der Kunde verpflichtet sich, diese Schutzrechte zu respektieren.

(2) Ist mit dem Kunden der Eigentumsübergang von durch uns hergestellten Filmen vereinbart, ist hiermit keine Übertragung oder Lizenzierung von Nutzungsrechten verbunden, sofern der Film mit eigenen Schutzrechten von uns belegt ist.

(3) Dem Kunden ist es gestattet, die von ihm bezogenen Produkte weiterzuveräußern bzw. für eigene Werbezwecke einzusetzen. Alle darüber hinausgehenden Nutzungen sind mit uns gesondert zu vereinbaren.

(4) Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns an den Kunden gelieferten Produkten berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb einer Frist von einem Jahr wie folgt:

a. Wir werden nach unserer Wahl zunächst versuchen, auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht zu erwirken oder die Produkte so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder werden diese austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden seine gesetzlichen Rechte zu, die sich jedoch nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten.

b. Dem Kunden stehen nur dann Rechte zu, wenn er uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich informiert, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Produkte aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Wird der Kunde in Folge der Benutzung der von uns gelieferten Produkte von Dritten wegen Schutzrechtsverletzungen angegriffen, so verpflichtet sich der Kunde uns hiervon unverzüglich zu unterrichten und uns Gelegenheit zu geben, sich an einem eventuellen Rechtsstreit zu beteiligen. Der Kunde hat uns bei der Führung eines solchen Rechtsstreits in jeder Hinsicht zu unterstützen. Der Kunde hat Handlungen zu unterlassen, die unsere Rechtsposition beeinträchtigen könnten.

(5) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Produkte vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt werden.

(6) Der Kunde stellt uns auf erste Anforderung von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die diese uns gegenüber aufgrund der uns vom Kunden zur Verfügung gestellten Gestaltungselemente oder sonstige schutzrechtlich zu beachtenden Herstellungsdaten und -informationen geltend machen. Dem Kunden obliegt vor der Beauftragung im Hinblick auf die uns übermittelten Gestaltungselemente oder sonstige schutzrechtlich zu beachtenden Herstellungsdaten und -informationen die alleinige Pflicht zur Überprüfung, ob Schutzrechte Dritter bestehen und/oder die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung zur Verwendung der erforderlichen Schutzrechte beim Inhaber.

(7) Der Kunde räumt uns unentgeltlich das Recht ein, bis zu 10 Belegexemplare von den in Auftrag gegebenen Produkten herzustellen, aufzubewahren und für eigene Werbezwecke zu verwenden und zu veröffentlichen.

§ 13

Erfüllungsort; Gerichtsstand; anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer Gesellschaft.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ebenfalls der Sitz unserer Gesellschaft, soweit nicht gesetzlich zwingend ein anderer Gerichtsstand vorgegeben wird. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes. Die vorstehenden Regelungen gelten auch, wenn der Kunde Ausländer ist oder seinen Sitz im Ausland hat.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden bei laufender Geschäftsbeziehung schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich fristgerecht Widerspruch erhebt. Auf diese Rechtsfolge müssen wir mit der Änderungsmitteilung besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch an uns binnen sechs Wochen nach Erhalt der Änderungsmitteilung absenden.

(2) Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Mündliche Nebenabreden oder Änderungen/Ergänzungen sind nichtig.

(3) Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Kunden oder dessen nicht auf Zurückbehaltungsrechten oder sonstigen Rechten beruhende Zahlungseinstellung berechtigen uns, jederzeit von dem Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung der Produkte oder die Leistung von der vorherigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung abhängig zu machen. Ist die Lieferung der Produkte bereits erfolgt oder die Leistung bereits erbracht, so wird der Preis in den vorgenannten Fällen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt, die Produkte in den vorgenannten Fällen zurückzufordern und bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zurückzuhalten. Ab Zahlungseinstellung des Kunden oder bei Stellung eines Insolvenzantrages des Kunden ist dieser zur Veräußerung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware nicht mehr berechtigt. Er hat in diesem Fall vielmehr die unverzügliche separate Lagerung und Kennzeichnung der Vorbehaltsware durchzuführen und Beträge, die uns aus abgetretenen Forderungen wegen Warenlieferungen zustehen und bei ihm eingehen, treuhänderisch für uns zu verwahren.

(4) Der Kunde ist ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Vertragsrechte zu übertragen.

(5) Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. Die Bestimmung des § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Hinweis:

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes weisen wir darauf hin, dass unser Unternehmen über eine EDV-Anlage geführt wird und wir in diesem Zusammenhang auch die aufgrund der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhaltenen Daten speichern.

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René Tzschoppe
Makler für Onlinewerbung